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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:
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(3) Zeiten der im Abs. 2 Z 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.
(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:
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(3) Zeiten der im Abs. 2 Z 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.