§ 42 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 9, zu entrichten sind;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, nachentrichtet werden;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. (2)Absatz 2Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:
    1. 1.Ziffer einsfür Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. a)Litera aeiner als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. b)Litera bdes Bezuges einer Pension,
      3. c)Litera cfür die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;für die ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 64, zu leisten ist;
    2. 2.Ziffer 2für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.für nicht schon unter Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.
§ 42 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsVersicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 9, zu entrichten sind;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, nachentrichtet werden;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. (2)Absatz 2Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:
    1. 1.Ziffer einsfür Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. a)Litera aeiner als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. b)Litera bdes Bezuges einer Pension,
      3. c)Litera cfür die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;für die ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 64, zu leisten ist;
    2. 2.Ziffer 2für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.für nicht schon unter Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.
§ 42 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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