§ 40 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 40 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 40,

In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsaus dem Versicherungsfall des Alters
    1. a)Litera adie Alterspension;
    2. b)Litera bab 1. Jänner 2015 die vorzeitige Alterspension;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
  3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
  4. 4.Ziffer 4aus dem Versicherungsfall des Todes
    1. a)Litera adie Hinterbliebenenpensionen,
    2. b)Litera bdie Abfindung,
    3. c)Litera cder Bestattungskostenbeitrag.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
§ 40 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 40,

In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsaus dem Versicherungsfall des Alters
    1. a)Litera adie Alterspension;
    2. b)Litera bab 1. Jänner 2015 die vorzeitige Alterspension;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
  3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
  4. 4.Ziffer 4aus dem Versicherungsfall des Todes
    1. a)Litera adie Hinterbliebenenpensionen,
    2. b)Litera bdie Abfindung,
    3. c)Litera cder Bestattungskostenbeitrag.

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