§ 35 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLaufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
  2. (2)Absatz 2Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen sind auf Cent aufgerundet zuzuerkennen.
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 8) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (Paragraph 8,) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.
§ 35 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsLaufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
  2. (2)Absatz 2Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen sind auf Cent aufgerundet zuzuerkennen.
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 8) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (Paragraph 8,) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.
§ 35 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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