§ 34 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
    1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. 2.Ziffer 2von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. 3.Ziffer 3von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.
§ 34 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
    1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. 2.Ziffer 2von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. 3.Ziffer 3von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.
§ 34 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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