§ 32 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners) bzw§ 32 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 57 Abs. 2 und 3 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuß gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners) bzw§ 32 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 57 Abs. 2 und 3 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuß gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

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