§ 28 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung der Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.Absatz eins, gilt entsprechend auch für die Weitergewährung der Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.
§ 28 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsEine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung der Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.Absatz eins, gilt entsprechend auch für die Weitergewährung der Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.
§ 28 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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