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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der Paragraphen 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der Paragraphen 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.