§ 19 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 § 19 NVGund 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 § 19 NVGund 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend seit 31.12.2019 weggefallen.

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