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Legende:
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(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
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(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.