§ 18 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
    1. 1.Ziffer einsbis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder
    2. 2.Ziffer 2bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
  2. (2)Absatz 2Überweisungen nach Abs. 1 Z. 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
§ 18 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
    1. 1.Ziffer einsbis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder
    2. 2.Ziffer 2bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
  2. (2)Absatz 2Überweisungen nach Abs. 1 Z. 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
§ 18 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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