§ 14 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwarDie Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
      1. a)Litera anicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
      2. b)Litera bzuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,zuzüglich jener für Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19,) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach Paragraph 10, Absatz 2, nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
      3. c)Litera czuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),
      4. d)Litera dzuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
      5. e)Litera evermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
  1. (2)Absatz 2Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsdie nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowiedie nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
    2. 2.Ziffer 2Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.
  2. (3)Absatz 3Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 4 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.Ist eine Neuberechnung nach Absatz eins, deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. Paragraph 10, Absatz 4, ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Absatz eins,
  3. (4)Absatz 4Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.
§ 14 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwarDie Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
      1. a)Litera anicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
      2. b)Litera bzuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,zuzüglich jener für Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19,) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach Paragraph 10, Absatz 2, nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
      3. c)Litera czuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),
      4. d)Litera dzuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
      5. e)Litera evermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
  1. (2)Absatz 2Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsdie nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowiedie nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
    2. 2.Ziffer 2Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.
  2. (3)Absatz 3Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 4 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.Ist eine Neuberechnung nach Absatz eins, deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. Paragraph 10, Absatz 4, ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Absatz eins,
  3. (4)Absatz 4Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.
§ 14 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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