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Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit seit 31.12.2019 weggefallen. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2) Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
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(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 4 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.
(4) Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.
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Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit seit 31.12.2019 weggefallen. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2) Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
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(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 4 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.
(4) Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.