§ 12 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die nach § 9 § 12 NVGzu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw seit 31.12.2019 weggefallen. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
Die nach § 9 § 12 NVGzu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw seit 31.12.2019 weggefallen. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten