§ 11 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die nach § 9 § 11 NVGzu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind seit 31.12.2019 weggefallen. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2019
Die nach § 9 § 11 NVGzu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind seit 31.12.2019 weggefallen. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

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