§ 10 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat§ 10 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Als Monatseinkünfte gelten:

1.

bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;

2.

bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.

(2) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.

(3) Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.

(4) Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2019
(1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat§ 10 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Als Monatseinkünfte gelten:

1.

bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;

2.

bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.

(2) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.

(3) Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.

(4) Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

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