§ 7 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind§ 7 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.

(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten und ehemaligen Versicherten auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
(1) Die Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind§ 7 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.

(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten und ehemaligen Versicherten auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.

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