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(2) Die Versicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.
(3) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
(2) Die Versicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.
(3) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.