§ 2 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

Pensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.

2.

Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr.75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

3.

Notariatskandidat: eine Person die

a)

nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder

b)

im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder

c)

zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

4.

Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).

5.

Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.

6.

Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskanditaten.

7.

Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).

8.

Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.

9.

Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).

10.

Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).

11.

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).

12.

Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).

13.

Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

14.

Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

15.

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

16.

Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.

17.

Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.

18.

Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.

19.

Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.

20.

Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn

a)

die versicherte Person selbst oder

b)

einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder

c)

die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder

d)

eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.

§ 2 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

Pensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.

2.

Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr.75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

3.

Notariatskandidat: eine Person die

a)

nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder

b)

im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder

c)

zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

4.

Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).

5.

Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.

6.

Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskanditaten.

7.

Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).

8.

Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.

9.

Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).

10.

Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).

11.

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).

12.

Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).

13.

Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

14.

Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

15.

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

16.

Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.

17.

Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.

18.

Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.

19.

Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.

20.

Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn

a)

die versicherte Person selbst oder

b)

einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder

c)

die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder

d)

eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.

§ 2 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten