§ 2 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer einsPensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.
  2. 2.Ziffer 2Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
  3. 3.Ziffer 3Notariatskandidat: eine Person die
    1. a)Litera anach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
    2. b)Litera bim Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
    3. c)Litera czum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
  4. 4.Ziffer 4Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (Paragraph 3,).
  5. 5.Ziffer 5Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (Paragraphen 47,, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.
  6. 6.Ziffer 6Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
  7. 7.Ziffer 7Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 4,).
  8. 8.Ziffer 8Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
  9. 9.Ziffer 9Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 49,).
  10. 10.Ziffer 10Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 56,), die Abfindung (Paragraph 59,) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60,).
  11. 11.Ziffer 11Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).Pension: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 47,), die Alterspension (Paragraph 51,), die vorzeitige Alterspension (Paragraph 51 a,), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 54,), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (Paragraph 54 a,), die Waisenpension (Paragraph 57,) und die Pension bei Haft (Paragraph 25, Absatz 3,).
  12. 12.Ziffer 12Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).Zuschuß: der Kinderzuschuß (Paragraph 61,).
  13. 13.Ziffer 13Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
  14. 14.Ziffer 14Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
  15. 15.Ziffer 15Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
  16. 16.Ziffer 16Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
  17. 17.Ziffer 17Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
  18. 18.Ziffer 18Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins,) errechnet wird.
  19. 19.Ziffer 19Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Paragraph 2, Ziffer 6,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  20. 20.Ziffer 20Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wennNaher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn
    1. a)Litera adie versicherte Person selbst oder
    2. b)Litera beiner/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
    3. c)Litera cdie Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder
    4. d)Litera deine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
    Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
§ 2 NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer einsPensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.
  2. 2.Ziffer 2Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
  3. 3.Ziffer 3Notariatskandidat: eine Person die
    1. a)Litera anach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
    2. b)Litera bim Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
    3. c)Litera czum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
  4. 4.Ziffer 4Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (Paragraph 3,).
  5. 5.Ziffer 5Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (Paragraphen 47,, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.
  6. 6.Ziffer 6Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
  7. 7.Ziffer 7Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 4,).
  8. 8.Ziffer 8Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
  9. 9.Ziffer 9Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 49,).
  10. 10.Ziffer 10Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 56,), die Abfindung (Paragraph 59,) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60,).
  11. 11.Ziffer 11Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).Pension: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 47,), die Alterspension (Paragraph 51,), die vorzeitige Alterspension (Paragraph 51 a,), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 54,), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (Paragraph 54 a,), die Waisenpension (Paragraph 57,) und die Pension bei Haft (Paragraph 25, Absatz 3,).
  12. 12.Ziffer 12Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).Zuschuß: der Kinderzuschuß (Paragraph 61,).
  13. 13.Ziffer 13Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
  14. 14.Ziffer 14Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
  15. 15.Ziffer 15Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
  16. 16.Ziffer 16Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
  17. 17.Ziffer 17Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
  18. 18.Ziffer 18Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins,) errechnet wird.
  19. 19.Ziffer 19Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Paragraph 2, Ziffer 6,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  20. 20.Ziffer 20Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wennNaher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn
    1. a)Litera adie versicherte Person selbst oder
    2. b)Litera beiner/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
    3. c)Litera cdie Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder
    4. d)Litera deine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
    Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.

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