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(2) §§ 1, 16 und 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(3) § 24 Abs. 2, § 26a Abs. 3 und § 27a Abs. 5 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. § 27a Abs. 5 ist auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2009 einberufen werden.
(4) § 30 Abs. 1 und 2, § 30a und § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 30a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Bescheide der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen wurden. Auf bis zu diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide sind die bis dahin in Geltung stehenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(5) § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 1 Z 8, § 7 Z 2 und 10, § 16 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1, § 27b Abs. 2, § 27c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, §§ 27e bis 27g, die Umnummerierung des 5. zum 6. Teil und des 6. zum 7. Teil sowie § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(7) § 33 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
(8) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 tritt mit 12. August 2022 in Kraft.
(9) § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2022 ereignen. § 30a Abs. 1 bis 4 sind in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden. § 33 Abs. 2 ist auch in Verfahren der Übernahmekommission anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden.
(2) §§ 1, 16 und 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(3) § 24 Abs. 2, § 26a Abs. 3 und § 27a Abs. 5 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. § 27a Abs. 5 ist auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2009 einberufen werden.
(4) § 30 Abs. 1 und 2, § 30a und § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 30a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Bescheide der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen wurden. Auf bis zu diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide sind die bis dahin in Geltung stehenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(5) § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 1 Z 8, § 7 Z 2 und 10, § 16 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1, § 27b Abs. 2, § 27c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, §§ 27e bis 27g, die Umnummerierung des 5. zum 6. Teil und des 6. zum 7. Teil sowie § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(7) § 33 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
(8) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 tritt mit 12. August 2022 in Kraft.
(9) § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2022 ereignen. § 30a Abs. 1 bis 4 sind in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden. § 33 Abs. 2 ist auch in Verfahren der Übernahmekommission anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden.