§ 35 UEbG Strafbestimmungen

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 1 Z 6), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 1 Z 6), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 7, § 11, § 16 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 4, § 22a, § 23 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 5;als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (Paragraph eins, Ziffer 6,), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (Paragraph eins, Ziffer 6,), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3,, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 5 ;,
    2. 2.Ziffer 2als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 27a Abs. 2 sowie § 30 Abs. 5;als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 12,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 2, sowie Paragraph 30, Absatz 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen § 30 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in Paragraph 30, Absatz 4, genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen Paragraph 30, Absatz 4, eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;
    4. 4.Ziffer 4eine Auskunft nach § 28 Abs. 3 vorsätzlich unrichtig erteilt;eine Auskunft nach Paragraph 28, Absatz 3, vorsätzlich unrichtig erteilt;
    5. 5.Ziffer 5als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach § 22b Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 oder § 26a Abs. 1 verletzt;als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 26 a, Absatz eins, verletzt;
    6. 6.Ziffer 6als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des § 22b Abs. 2 oder § 26a Abs. 2 ausübt oder einen anderen dazu veranlasst.als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des Paragraph 22 b, Absatz 2, oder Paragraph 26 a, Absatz 2, ausübt oder einen anderen dazu veranlasst.
  2. (2)Absatz 2Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht.Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von Paragraph 30 a, das Bundesverwaltungsgericht.
  4. (4)Absatz 4Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 21 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 18.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.06.2015
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 1 Z 6), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 1 Z 6), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 7, § 11, § 16 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 4, § 22a, § 23 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 5;als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (Paragraph eins, Ziffer 6,), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (Paragraph eins, Ziffer 6,), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3,, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 5 ;,
    2. 2.Ziffer 2als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 27a Abs. 2 sowie § 30 Abs. 5;als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 12,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 2, sowie Paragraph 30, Absatz 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen § 30 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in Paragraph 30, Absatz 4, genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen Paragraph 30, Absatz 4, eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;
    4. 4.Ziffer 4eine Auskunft nach § 28 Abs. 3 vorsätzlich unrichtig erteilt;eine Auskunft nach Paragraph 28, Absatz 3, vorsätzlich unrichtig erteilt;
    5. 5.Ziffer 5als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach § 22b Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 oder § 26a Abs. 1 verletzt;als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 26 a, Absatz eins, verletzt;
    6. 6.Ziffer 6als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des § 22b Abs. 2 oder § 26a Abs. 2 ausübt oder einen anderen dazu veranlasst.als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des Paragraph 22 b, Absatz 2, oder Paragraph 26 a, Absatz 2, ausübt oder einen anderen dazu veranlasst.
  2. (2)Absatz 2Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht.Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von Paragraph 30 a, das Bundesverwaltungsgericht.
  4. (4)Absatz 4Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 21 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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