§ 27b UEbG Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland und Notierung im Ausland

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 2 genannten Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:Die in Absatz 2, genannten Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Aktien sind nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in Österreich, aber auf einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des EWR zugelassen.
    2. 2.Ziffer 2Das Angebot würde dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt in Österreich zugelassen wären.
  2. (2)Absatz 2Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 56. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (§ 12), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (§ 24), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (§ 25), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (§ 26a), über das Feststellungsverfahren (§ 26b), über die Änderung der Satzung (§ 27 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 3) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (§ 27a).Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 56. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3,, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (Paragraph 12,), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (Paragraphen 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (Paragraph 24,), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (Paragraph 25,), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (Paragraph 26 a,), über das Feststellungsverfahren (Paragraph 26 b,), über die Änderung der Satzung (Paragraph 27, mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 3,) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (Paragraph 27 a,).

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 20.05.2006 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 2 genannten Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:Die in Absatz 2, genannten Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Aktien sind nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in Österreich, aber auf einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des EWR zugelassen.
    2. 2.Ziffer 2Das Angebot würde dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt in Österreich zugelassen wären.
  2. (2)Absatz 2Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 56. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (§ 12), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (§ 24), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (§ 25), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (§ 26a), über das Feststellungsverfahren (§ 26b), über die Änderung der Satzung (§ 27 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 3) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (§ 27a).Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 56. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3,, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (Paragraph 12,), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (Paragraphen 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (Paragraph 24,), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (Paragraph 25,), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (Paragraph 26 a,), über das Feststellungsverfahren (Paragraph 26 b,), über die Änderung der Satzung (Paragraph 27, mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 3,) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (Paragraph 27 a,).

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