§ 27 UEbG

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, daßdass

1.

eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieterder Schwellenwert in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1§ 22 Abs. 2 ) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (§ 22 Abs. 5)für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;

2.

der inauf sie als Zielgesellschaft § 26 Abs. 1 § 27a vorgesehene Abschlag(Durchbrechung von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wirdBeschränkungen) anzuwenden ist;

3.

die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, GenußscheineGenussscheine und Optionen nicht besteht.

(2) Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.

(3) Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenzeder Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 oder der Abschlag nach Abs. 1 Z 2 angehoben wird.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006

(1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, daßdass

1.

eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieterder Schwellenwert in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1§ 22 Abs. 2 ) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (§ 22 Abs. 5)für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;

2.

der inauf sie als Zielgesellschaft § 26 Abs. 1 § 27a vorgesehene Abschlag(Durchbrechung von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wirdBeschränkungen) anzuwenden ist;

3.

die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, GenußscheineGenussscheine und Optionen nicht besteht.

(2) Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.

(3) Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenzeder Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 oder der Abschlag nach Abs. 1 Z 2 angehoben wird.

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