§ 27 UEbG Abweichende Satzungsbestimmungen

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, daßdass
    1. 1.Ziffer einseine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (§ 22 Abs. 5);eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (Paragraph 23, Absatz eins,) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 5,);
    2. 2.Ziffer 2der in § 26 Abs. 1 vorgesehene Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird;der in Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird;
    3. 1.Ziffer einsder Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;der Schwellenwert in Paragraph 22, Absatz 2, für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
    4. 2.Ziffer 2auf sie als Zielgesellschaft § 27a (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;auf sie als Zielgesellschaft Paragraph 27 a, (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
    5. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, GenußscheineGenussscheine und Optionen nicht besteht.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Absatz eins, sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenzeder Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 oder der Abschlag nach Abs. 1 Z 2 angehoben wird.Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und 2, bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenzeder Schwellenwert nach Absatz eins, Ziffer eins, oder der Abschlag nach Absatz eins, Ziffer 2, angehoben wird.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006
  1. (1)Absatz einsDie Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, daßdass
    1. 1.Ziffer einseine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (§ 22 Abs. 5);eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (Paragraph 23, Absatz eins,) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 5,);
    2. 2.Ziffer 2der in § 26 Abs. 1 vorgesehene Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird;der in Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird;
    3. 1.Ziffer einsder Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;der Schwellenwert in Paragraph 22, Absatz 2, für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
    4. 2.Ziffer 2auf sie als Zielgesellschaft § 27a (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;auf sie als Zielgesellschaft Paragraph 27 a, (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
    5. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, GenußscheineGenussscheine und Optionen nicht besteht.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Absatz eins, sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenzeder Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 oder der Abschlag nach Abs. 1 Z 2 angehoben wird.Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und 2, bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenzeder Schwellenwert nach Absatz eins, Ziffer eins, oder der Abschlag nach Absatz eins, Ziffer 2, angehoben wird.

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