§ 17 UEbG

Übernahmegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999

Wird ein konkurrierendes Angebot gemachtveröffentlicht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, vorangegangene Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis spätestens vier Börsetage vor Ablauf von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlichdessen ursprünglicher Annahmefrist (§ 19 Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und wird eines von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber vorangegangene Erklärungen über die Annahme der anderen Angebots zurückzutretenAngebote ebenfalls widerrufen.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006

Wird ein konkurrierendes Angebot gemachtveröffentlicht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, vorangegangene Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis spätestens vier Börsetage vor Ablauf von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlichdessen ursprünglicher Annahmefrist (§ 19 Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und wird eines von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber vorangegangene Erklärungen über die Annahme der anderen Angebots zurückzutretenAngebote ebenfalls widerrufen.

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