§ 14 UEbG

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft hathaben unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Äußerungbegründete Äußerungen zum Angebot zu verfassen. Diese hathaben insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse derangemessen Rechnung tragen und welche Auswirkungen das Angebot auf die Zielgesellschaft, insbesondere die Arbeitnehmer (betreffend die Arbeitsplätze, derdie Beschäftigungsbedingungen und das Schicksal von Standorten), die Gläubiger und dem öffentlichendas öffentliche Interesse angemessen Rechnung tragen; fallsaufgrund der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft voraussichtlich haben wird. Falls sich der Vorstand oder Aufsichtsrat nicht in der Lage siehtsehen, eine abschließende EmpfehlungEmpfehlungen abzugeben, hat erhaben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.

(2) Der Sachverständige (§ 13) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie einer allfälligender Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.

(3) Der Vorstand hat seine Äußerung sowie die des Aufsichtsrats, eine allfällige Äußerung des AufsichtsratsBetriebsrats und die Beurteilung des Sachverständigen der Übernahmekommission innerhalb von zehn Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage, spätestens aber fünf Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist unter Beachtung von § 11 Abs. 1a sowie von § 18 AktG zu veröffentlichen. Sie sind vor der Veröffentlichung der Übernahmekommission anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln; sie sind unverzüglich nach Anzeige an die Übernahmekommission von der Zielgesellschaft unter Beachtung des § 11 Abs. 1 dritter Satz sowie des § 18 AktG zu veröffentlichen.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006

(1) Der Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft hathaben unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Äußerungbegründete Äußerungen zum Angebot zu verfassen. Diese hathaben insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse derangemessen Rechnung tragen und welche Auswirkungen das Angebot auf die Zielgesellschaft, insbesondere die Arbeitnehmer (betreffend die Arbeitsplätze, derdie Beschäftigungsbedingungen und das Schicksal von Standorten), die Gläubiger und dem öffentlichendas öffentliche Interesse angemessen Rechnung tragen; fallsaufgrund der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft voraussichtlich haben wird. Falls sich der Vorstand oder Aufsichtsrat nicht in der Lage siehtsehen, eine abschließende EmpfehlungEmpfehlungen abzugeben, hat erhaben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.

(2) Der Sachverständige (§ 13) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie einer allfälligender Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.

(3) Der Vorstand hat seine Äußerung sowie die des Aufsichtsrats, eine allfällige Äußerung des AufsichtsratsBetriebsrats und die Beurteilung des Sachverständigen der Übernahmekommission innerhalb von zehn Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage, spätestens aber fünf Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist unter Beachtung von § 11 Abs. 1a sowie von § 18 AktG zu veröffentlichen. Sie sind vor der Veröffentlichung der Übernahmekommission anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln; sie sind unverzüglich nach Anzeige an die Übernahmekommission von der Zielgesellschaft unter Beachtung des § 11 Abs. 1 dritter Satz sowie des § 18 AktG zu veröffentlichen.

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