§ 4 UEbG Allgemeine Pflichten des Bieters

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsEr darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, daß ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
  2. 1.Ziffer einsEr darf die Absicht, ein Angebot zu stellen, nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.
  3. 2.Ziffer 2Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.Insiderhandel und Marktverzerrungen (Paragraph 53, Absatz 2Ziffer 4,) sind hintanzuhalten.
  4. 3.Ziffer 3Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006
§ 4.Paragraph 4,

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsEr darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, daß ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
  2. 1.Ziffer einsEr darf die Absicht, ein Angebot zu stellen, nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.
  3. 2.Ziffer 2Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.Insiderhandel und Marktverzerrungen (Paragraph 53, Absatz 2Ziffer 4,) sind hintanzuhalten.
  4. 3.Ziffer 3Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.

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