§ 4 UEbG Allgemeine Pflichten des Bieters

Übernahmegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

1.

Er darf die Absicht, ein ÜbernahmeangebotAngebot zu stellen, nur dann stellenbekannt machen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt istzuvor sichergestellt hat, daß ihmdass er die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werdenbaren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.

2.

Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.

3.

Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

1.

Er darf die Absicht, ein ÜbernahmeangebotAngebot zu stellen, nur dann stellenbekannt machen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt istzuvor sichergestellt hat, daß ihmdass er die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werdenbaren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.

2.

Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.

3.

Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.

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