§ 15 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.

(2) Bei der Auswahl und der Beurteilung der zivilrechtlichen Arbeit der ersten Teilprüfung ist vor allem auf das Verfahrensrecht Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.1992

(1) Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.

(2) Bei der Auswahl und der Beurteilung der zivilrechtlichen Arbeit der ersten Teilprüfung ist vor allem auf das Verfahrensrecht Bedacht zu nehmen.

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