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Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richterrichterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richterrichterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richterrichterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richterrichterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.