§ 11 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richterrichterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richterrichterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2016

Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richterrichterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richterrichterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.

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