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Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissiondas Bundesverwaltungsgericht zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissiondas Bundesverwaltungsgericht zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.