§ 125 FPG Übergangsbestimmungen

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2023 bis 31.12.9999
§ 125.Paragraph 125,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

  1. (2)Absatz 2Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
  2. (3)Absatz 3Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
  3. (4)Absatz 4Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
  4. (5)Absatz 5Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  5. (6)Absatz 6Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  6. (7)Absatz 7Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  7. (8)Absatz 8Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4 Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, gelten als nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.
  8. (9)Absatz 9Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß § 9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß § 73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 9, die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß Paragraph 73, AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.
  9. (10)Absatz 10Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, oder Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, anzuwenden hatte, ist Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz nicht anzuwenden.
  10. (11)Absatz 11Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  11. (12)Absatz 12Die §§ 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.Die Paragraphen 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  12. (13)Absatz 13Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 gemäß § 46 Abs. 3 ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 nicht vor. § 69 sowie §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor. Paragraph 69, sowie Paragraphen 6, Absatz 4 und 9 Absatz 2, in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.
  13. (14)Absatz 14Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 53, gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, damit nicht verbunden ist.
  14. (15)Absatz 15Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 54, gelten als Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
  15. (16)Absatz 16Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
  16. (17)Absatz 17Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß Paragraph 67, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
  17. (18)Absatz 18Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  18. (19)Absatz 19Die §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
  19. (20)Absatz 20Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 66, gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
  20. (21)Absatz 21Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  21. (22)Absatz 22Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  22. (23)Absatz 23Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  23. (24)Absatz 24Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  24. (25)Absatz 25Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
  25. (26)Absatz 26Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 weiterhin zu bestrafen.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, weiterhin zu bestrafen.
  26. (27)Absatz 27Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 21 zu enthalten.Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 21, zu enthalten.
  27. (28)Absatz 28Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des
    1. 1.Ziffer eins§ 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2§ 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3§ 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 undParagraph 46 a, Absatz eins a, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, und
    4. 4.Ziffer 4§ 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4Paragraph 46 a, Absatz eins c, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4,
    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.
  28. (29)Absatz 29Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 94, Absatz 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.
  29. (30)Absatz 30Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

    (Anm.: Abs. 31 bis 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 31 bis 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)

    (Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 35, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

  30. (31)Absatz 31Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wennDie Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Absatz 32, maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zurück- oder abgewiesen hat,das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zurück- oder abgewiesen hat,
    3. 3.Ziffer 3einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2 erhobenen Revision (Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder Beschwerde (Art. 144 B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) undeiner gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2, erhobenen Revision (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder Beschwerde (Artikel 144, B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, oder Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,) und
    4. 4.Ziffer 4das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Abs. 33) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 BAG in diesen Fällen nicht entgegen.das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Absatz 33,) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, BAG in diesen Fällen nicht entgegen.
    Die Z 1 bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.Die Ziffer eins bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55,) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.
  31. (32)Absatz 32Der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 endetDer Aufschub der Abschiebung gemäß Absatz 31, endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt odermit dem gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,
    je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. § 55a Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 tritt.je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. Paragraph 55 a, Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Absatz 31, tritt.
  32. (33)Absatz 33Die Mitteilung gemäß Abs. 31 Z 4 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG oder § 85 Abs. 2 VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zugeht. § 55a Abs. 4 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Mitteilung gemäß Absatz 31, Ziffer 4, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG oder Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zugeht. Paragraph 55 a, Absatz 4, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  33. (34)Absatz 34Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Abs. 33 hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 31 neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG nicht als erloschen gilt.Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Absatz 33, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 31, neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG nicht als erloschen gilt.

    (Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 35, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 27.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 27.12.2023
§ 125.Paragraph 125,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

  1. (2)Absatz 2Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
  2. (3)Absatz 3Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
  3. (4)Absatz 4Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
  4. (5)Absatz 5Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  5. (6)Absatz 6Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  6. (7)Absatz 7Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  7. (8)Absatz 8Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4 Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, gelten als nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.
  8. (9)Absatz 9Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß § 9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß § 73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 9, die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß Paragraph 73, AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.
  9. (10)Absatz 10Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, oder Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, anzuwenden hatte, ist Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz nicht anzuwenden.
  10. (11)Absatz 11Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  11. (12)Absatz 12Die §§ 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.Die Paragraphen 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  12. (13)Absatz 13Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 gemäß § 46 Abs. 3 ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 nicht vor. § 69 sowie §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor. Paragraph 69, sowie Paragraphen 6, Absatz 4 und 9 Absatz 2, in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.
  13. (14)Absatz 14Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 53, gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, damit nicht verbunden ist.
  14. (15)Absatz 15Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 54, gelten als Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
  15. (16)Absatz 16Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
  16. (17)Absatz 17Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß Paragraph 67, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
  17. (18)Absatz 18Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  18. (19)Absatz 19Die §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
  19. (20)Absatz 20Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 66, gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
  20. (21)Absatz 21Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  21. (22)Absatz 22Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  22. (23)Absatz 23Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  23. (24)Absatz 24Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  24. (25)Absatz 25Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
  25. (26)Absatz 26Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 weiterhin zu bestrafen.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, weiterhin zu bestrafen.
  26. (27)Absatz 27Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 21 zu enthalten.Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 21, zu enthalten.
  27. (28)Absatz 28Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des
    1. 1.Ziffer eins§ 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2§ 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3§ 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 undParagraph 46 a, Absatz eins a, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, und
    4. 4.Ziffer 4§ 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4Paragraph 46 a, Absatz eins c, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4,
    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.
  28. (29)Absatz 29Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 94, Absatz 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.
  29. (30)Absatz 30Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

    (Anm.: Abs. 31 bis 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 31 bis 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)

    (Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 35, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

  30. (31)Absatz 31Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wennDie Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Absatz 32, maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zurück- oder abgewiesen hat,das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zurück- oder abgewiesen hat,
    3. 3.Ziffer 3einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2 erhobenen Revision (Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder Beschwerde (Art. 144 B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) undeiner gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2, erhobenen Revision (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder Beschwerde (Artikel 144, B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, oder Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,) und
    4. 4.Ziffer 4das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Abs. 33) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 BAG in diesen Fällen nicht entgegen.das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Absatz 33,) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, BAG in diesen Fällen nicht entgegen.
    Die Z 1 bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.Die Ziffer eins bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55,) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.
  31. (32)Absatz 32Der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 endetDer Aufschub der Abschiebung gemäß Absatz 31, endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt odermit dem gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,
    je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. § 55a Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 tritt.je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. Paragraph 55 a, Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Absatz 31, tritt.
  32. (33)Absatz 33Die Mitteilung gemäß Abs. 31 Z 4 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG oder § 85 Abs. 2 VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zugeht. § 55a Abs. 4 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Mitteilung gemäß Absatz 31, Ziffer 4, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG oder Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zugeht. Paragraph 55 a, Absatz 4, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  33. (34)Absatz 34Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Abs. 33 hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 31 neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG nicht als erloschen gilt.Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Absatz 33, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 31, neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG nicht als erloschen gilt.

    (Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 35, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

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