§ 115 FPG Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen.
  2. (21)Absatz 2einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (32)Absatz 32Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 oder 2 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Das Verfahren wegen der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Taten obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
  6. (3)Absatz 3Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.Der Fremde, dem die Beihilfe nach Absatz eins, zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
  7. (4)Absatz 4Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen.
  2. (21)Absatz 2einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (32)Absatz 32Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 oder 2 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Das Verfahren wegen der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Taten obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
  6. (3)Absatz 3Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.Der Fremde, dem die Beihilfe nach Absatz eins, zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
  7. (4)Absatz 4Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

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