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(1) Wer als Beförderungsunternehmer
1. | einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder | |||||||||
2. | seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen desder § 50 Abs. 1 §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.
(1) Wer als Beförderungsunternehmer
1. | einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder | |||||||||
2. | seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen desder § 50 Abs. 1 §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.