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Teilt das Bundesamt oder die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion diesen Umstand zu erheben und dem Bundesamt und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn, die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat das Bundesamt und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion ergebnislos verlaufen sind.
Teilt das Bundesamt oder die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion diesen Umstand zu erheben und dem Bundesamt und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn, die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat das Bundesamt und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion ergebnislos verlaufen sind.