§ 102 FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 102 FPG seit 24.05.2018 weggefallen.Paragraph 102,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (4)Absatz 4Übermittlungen der gemäß § 27 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.Übermittlungen der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BFA-VG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 102 FPG seit 24.05.2018 weggefallen.Paragraph 102,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (4)Absatz 4Übermittlungen der gemäß § 27 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.Übermittlungen der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BFA-VG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

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