§ 99 FPG Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2er gemäß § 39 festgenommen wurde;er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    2. 3.Ziffer 3er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    (Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 7.Ziffer 7ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
    2. 8.Ziffer 8die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. (2a)Absatz 2 aZur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 5.Ziffer 5seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
    (Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 8.Ziffer 8dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  5. (4)Absatz 4Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  6. (5)Absatz 5Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4,, 5, 1. Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.
  7. (5)Absatz 5Die §§ 64, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64,, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2017 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2er gemäß § 39 festgenommen wurde;er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    2. 3.Ziffer 3er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    (Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 7.Ziffer 7ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
    2. 8.Ziffer 8die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. (2a)Absatz 2 aZur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 5.Ziffer 5seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
    (Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 8.Ziffer 8dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  5. (4)Absatz 4Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  6. (5)Absatz 5Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4,, 5, 1. Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.
  7. (5)Absatz 5Die §§ 64, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64,, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

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