§ 78 FPG Vollzug der Schubhaft

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, ist der Leiter des gerichtlichen GefangenenhausesAbsatz 2, in dessen Sprengel die Sicherheitsbehörde ihren Sitz hataufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechenNr. 87 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich istAbsatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder – mit Zustimmung des Betroffenen – in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
  4. (4)Absatz 4Soweit dies für Zwecke der Abschiebung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  6. (6)Absatz 6Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen und dessen gesonderte Unterbringung im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Landespolizeidirektion oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Landespolizeidirektion die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, ist der Leiter des gerichtlichen GefangenenhausesAbsatz 2, in dessen Sprengel die Sicherheitsbehörde ihren Sitz hataufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechenNr. 87 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich istAbsatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder – mit Zustimmung des Betroffenen – in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
  4. (4)Absatz 4Soweit dies für Zwecke der Abschiebung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  6. (6)Absatz 6Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen und dessen gesonderte Unterbringung im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Landespolizeidirektion oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Landespolizeidirektion die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

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