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(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit
1. | dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist; | |||||||||
2. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um | |||||||||
3. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens | |||||||||
4. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies | |||||||||
5. | ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist. |
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt § 13 Abs. 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit
1. | dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist; | |||||||||
2. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um | |||||||||
3. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens | |||||||||
4. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies | |||||||||
5. | ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist. |
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt § 13 Abs. 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.