§ 36 FPG Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit

1.

dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist;

2.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremdeeines Fremden, an denendem Schlepperei begangen wird (GeschleppteGeschleppter) oder dieder gegen Vorschriften verstoßenverstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünfdrei Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde befindenein Fremder befindet, dieder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oderaufhält;

4.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies sei notwendig ist, um Fremdeeinen Fremden, dieder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenaufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.; oder

5.

ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt § 13 Abs. 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.10.2017

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit

1.

dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist;

2.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremdeeines Fremden, an denendem Schlepperei begangen wird (GeschleppteGeschleppter) oder dieder gegen Vorschriften verstoßenverstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünfdrei Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde befindenein Fremder befindet, dieder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oderaufhält;

4.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies sei notwendig ist, um Fremdeeinen Fremden, dieder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenaufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.; oder

5.

ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt § 13 Abs. 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten