Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 72 Z 2 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
(Anm.: Abs. 2) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß aufgehoben durch § 21 Abs. 7 Z 4 BGBl. I Nr. 68/2013in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.)
(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.
(1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 72 Z 2 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
(Anm.: Abs. 2) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß aufgehoben durch § 21 Abs. 7 Z 4 BGBl. I Nr. 68/2013in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.)
(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.