§ 22 FPG Visum aus humanitären Gründen

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 7 Z 2 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 2, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
  2. (21)Absatz 2einsDie Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäßnach § 21 Abs. 72 Z 4 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalboder Gründen des betreffenden Halbjahresnationalen Interesses ein weiteres ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäßnach Paragraph 21, Absatz 72, Ziffer 46, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalboder Gründen des betreffenden Halbjahresnationalen Interesses ein weiteres ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 Sitzung 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 7 Z 2 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 2, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
  2. (21)Absatz 2einsDie Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäßnach § 21 Abs. 72 Z 4 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalboder Gründen des betreffenden Halbjahresnationalen Interesses ein weiteres ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäßnach Paragraph 21, Absatz 72, Ziffer 46, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalboder Gründen des betreffenden Halbjahresnationalen Interesses ein weiteres ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 Sitzung 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten