§ 22 FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 72 Z 2 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(Anm.: Abs. 2) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß aufgehoben durch § 21 Abs. 7 Z 4 BGBl. I Nr. 68/2013in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.)

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 72 Z 2 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein ReisevisumVisum D erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(Anm.: Abs. 2) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß aufgehoben durch § 21 Abs. 7 Z 4 BGBl. I Nr. 68/2013in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.)

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

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