§ 10 FPG Revision

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9, 55a und 83 stehenLandespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres dem Landespolizeidirektor sowie der Bescheid erlassenden Behörde erster Instanz das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidungdes Erkenntnisses an die Behörde erster Instanz AmtsbeschwerdeLandespolizeidirektionen Revision zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Landespolizeidirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz (Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9, 55a und 83 stehenLandespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres dem Landespolizeidirektor sowie der Bescheid erlassenden Behörde erster Instanz das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidungdes Erkenntnisses an die Behörde erster Instanz AmtsbeschwerdeLandespolizeidirektionen Revision zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Landespolizeidirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz (Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

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