§ 7 FPG Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
  2. 2.Ziffer 2die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
  4. 4.Ziffer 4 die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
  5. 5.Ziffer 5die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneresdie Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.10.2017 bis 18.10.2017
§ 7.Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
  2. 2.Ziffer 2die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
  4. 4.Ziffer 4 die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
  5. 5.Ziffer 5die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneresdie Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.

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