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Im Ausland obliegt
1. | die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex, | |||||||||
2. | die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes, | |||||||||
3. | die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, | |||||||||
4. | die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und | |||||||||
5. | die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres | |||||||||
den Vertretungsbehörden. |
Im Ausland obliegt
1. | die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex, | |||||||||
2. | die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes, | |||||||||
3. | die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, | |||||||||
4. | die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und | |||||||||
5. | die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres | |||||||||
den Vertretungsbehörden. |