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Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur ÜberwachungBesorgung der Einhaltung dieses BundesgesetzesFremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Fremdenpolizeibehörde mit deren ZustimmungLandespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetzdem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung erfolgt mitist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben. Die Unterstellung ist
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Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur ÜberwachungBesorgung der Einhaltung dieses BundesgesetzesFremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Fremdenpolizeibehörde mit deren ZustimmungLandespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetzdem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung erfolgt mitist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben. Die Unterstellung ist
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