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(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.
(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Landespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Landespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
(4) Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so haben sie hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.
(5) Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln.
(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.
(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Landespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Landespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
(4) Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so haben sie hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.
(5) Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln.