§ 14 PrAG Sonderregelungen

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14, (1)

Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. 2.Ziffer 2die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Sachgüter von der Pflicht zur Preisauszeichnung auszunehmen, wenn die Preisauszeichnung für die Verbraucher nur von geringer Bedeutung wäre.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.08.2000
§ 14.Paragraph 14, (1)

Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. 2.Ziffer 2die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Sachgüter von der Pflicht zur Preisauszeichnung auszunehmen, wenn die Preisauszeichnung für die Verbraucher nur von geringer Bedeutung wäre.

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