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Sonderregelungen
§ 14. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. | dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder | |||||||||
2. | die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird. |
Sonderregelungen
§ 14. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. | dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder | |||||||||
2. | die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird. |