§ 13 PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.
  2. (1)Absatz einsDie §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, des Dienstleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt INr. 100 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 01.06.1992 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.
  2. (1)Absatz einsDie §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, des Dienstleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt INr. 100 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

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