§ 12 PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999

§ 12. (1) Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Preise in österreichische Schillingösterreichischer Währung zur Anwendung kommenden Kurs anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.

(2) Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 12.07.2000 bis 13.01.2006

§ 12. (1) Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Preise in österreichische Schillingösterreichischer Währung zur Anwendung kommenden Kurs anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.

(2) Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

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