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(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.
(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.