§ 8 PrAG (weggefallen)

Preisauszeichnungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
§ 8 PrAG (1weggefallen) Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von nichtöffentlichen Sprechstellen führen, so ist der Preis für die Telefongespräche auf Grund der Gebührenimpulse zu berechnenseit 31.12.2016 weggefallen. Bei handvermittelten Telefongesprächen ist das Entgelt auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen amtlichen Gebühren zu berechnen.

(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.06.1992 bis 30.12.2016
§ 8 PrAG (1weggefallen) Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von nichtöffentlichen Sprechstellen führen, so ist der Preis für die Telefongespräche auf Grund der Gebührenimpulse zu berechnenseit 31.12.2016 weggefallen. Bei handvermittelten Telefongesprächen ist das Entgelt auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen amtlichen Gebühren zu berechnen.

(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten