§ 7 PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

Gastgewerbetreibende haben in jedem Werden Preise für der Beherbergung dienenden Zimmer den Beherbergungs-dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangsdürfen nicht durch AnschlagPreisbindungs- oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnenBestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.06.1992 bis 30.12.2016

Gastgewerbetreibende haben in jedem Werden Preise für der Beherbergung dienenden Zimmer den Beherbergungs-dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangsdürfen nicht durch AnschlagPreisbindungs- oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnenBestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.

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