§ 17 RPG

Rechtspraktikantengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG§ 71 Abs. 1 VBG).Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (Paragraph 71, Absatz eins, VBG).
  2. (2)Absatz 2Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins und der Kinderzulage gemäß Paragraph 19,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG§ 71 Abs. 1 VBG).Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (Paragraph 71, Absatz eins, VBG).
  2. (2)Absatz 2Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins und der Kinderzulage gemäß Paragraph 19,

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