§ 15 RPG

Rechtspraktikantengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahrinsgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.08.2013

Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahrinsgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

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