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Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung
§ 14. (1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer fortgesetzt werden, wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
(3) Ist eine Gerichtspraxis 1527 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.
Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung
§ 14. (1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer fortgesetzt werden, wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
(3) Ist eine Gerichtspraxis 1527 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.