§ 5 RPG

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht hat zumindest je drei Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozesssachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sinderfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Die Ausbildung in Strafsachen darf in den ersten neun Ausbildungsmonaten nur mit ZustimmungFür die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu gebenStaatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sindBGBl. Nr. 164/1986.

(3) Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.

(4) Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2011

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht hat zumindest je drei Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozesssachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sinderfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Die Ausbildung in Strafsachen darf in den ersten neun Ausbildungsmonaten nur mit ZustimmungFür die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu gebenStaatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sindBGBl. Nr. 164/1986.

(3) Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.

(4) Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

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