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Angelobung
§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: "„Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde."“
(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631.
Angelobung
§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: "„Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde."“
(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631.