§ 4 RPG

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Angelobung

§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde."

(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2007

Angelobung

§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde."

(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631.

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