§ 25 OGHG Vollziehung

OGH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2001 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 03.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 03.08.2001

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Justiz betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten